Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238).