Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

(1) In ein Studienkolleg werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft aufgenommen. Der Zugang richtet sich nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Die Studien-bewerberinnen und Studienbewerber müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen teilnehmen können.

(2) Mit Zustimmung der Bezirksregierung können im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten in ein Studienkolleg auch Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die aufgrund von Vereinbarungen nordrhein-westfälischer Hochschulen mit Hochschulen im Ausland oder Regierungsstellen im Ausland in Nordrhein-Westfalen studieren wollen, die Voraussetzungen des Absatzes 1 aber nicht erfüllen. Die Bezirksregierung kann die Aufnahme weiterer Studienbewerberinnen und Studienbewerber oder Gruppen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern genehmigen, die die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Studienberechtigung bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf nordrhein-westfälische Hochschulen beschränkt.

(3) Das Studienkolleg kann in Ausnahmefällen Studierende sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländisches Zeugnis den Zugang zu einer Hochschule bereits unmittelbar ermöglicht, zum Besuch des Studienkollegs oder einzelner Lehrveranstaltungen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.