Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 6
Aufnahmeprüfung

(1) Zur Feststellung der für eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache legen Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine schriftliche Aufnahmeprüfung ab.

(2) Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren Kenntnisse der deutschen Sprache für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nicht ausreichen oder die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, kann das Studienkolleg die Teilnahme an vorbereitenden Kursen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse oder an geeigneten Lehrveranstaltungen der Hochschule anbieten. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, melden sich hierzu beim Studienkolleg verbindlich an. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Von der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist befreit, wer den "Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse beim Zugang ausländischer Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen zum Studium an deutschen Hochschulen" der Kultusministerkonferenz führt.

(4) Die Aufnahmeprüfung kann zweimal, jeweils zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin und nur im Ganzen wiederholt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.