Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 8 (Fn 7)
Schwerpunktkurse

(1) Die Schwerpunktkurse, Fächer der Lehrveranstaltungen, Prüfungsfächer und die Zahl der Wochenstunden sowie die Studiengänge, für die die Schwerpunktkurse qualifizieren, sind in der Anlage festgelegt.

(2) Die Lehrveranstaltungen können durch zusätzliche Bildungsangebote ergänzt und unterstützt werden.

(3) Im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der Hochschule können die Lehrveranstaltungen im Studienkolleg und im Fachstudium aufeinander abgestimmt und gemeinsam genutzt werden:

1. Die Leitung des Studienkollegs kann Studierende zum Besuch ausgewählter Einführungsveranstaltungen des Studiengangs freistellen.

2. In einzelnen Fächern können geforderte Lernleistungen - insbesondere im zweiten Semester - durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grundstudiums und damit zugleich einzelne Studienleistungen des Grundstudiums erbracht und hierfür Scheine erworben werden.

3. In den Klausuren des Grundstudiums erbrachte Studienleistungen können als Prüfungsleistungen des betreffenden Faches im Rahmen der Feststellungsprüfung gewertet werden (§ 19 Abs. 2).

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind auf die Rechtsfolgen des § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.