Historische SGV. NRW.

9 / 35

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 9
Verlauf der Studienvorbereitung

(1) Die Studienvorbereitung ist auf zwei Semester im Umfang von mindestens 36 Wochen angelegt. Die Leitung des Studienkollegs regelt die Aufteilung der Unterrichtswochen auf die Semester.

(2) Mit der Aufnahme in den Schwerpunktkurs des Studienkollegs treten die Studierenden in das erste Semester ein. Sie setzen die Studienvorbereitung im zweiten Semester fort, wenn aufgrund ihrer Leistungen im ersten Semester eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Semester zu erwarten ist. Die Entscheidung treffen die Lehrkräfte der oder des Studierenden als Kurskonferenz. Eine erfolgreiche Mitarbeit ist in der Regel möglich, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend oder mit Ausnahme des Faches Deutsch in nur einem Fach nicht ausreichend sind.

(3) Wer die Voraussetzungen zum Eintritt in das zweite Semester nicht erfüllt, wiederholt das erste Semester. Wer danach die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat, muss das Studienkolleg verlassen.

(4) Studierende treten bei Aufnahme in das Studienkolleg auf Antrag unmittelbar in das zweite Semester ein, wenn das Studienkolleg durch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie bereits die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Semester erforderlich sind.

(5) Das Studienkolleg befreit Studierende auf Antrag von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einzelnen Fächern, wenn es durch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie bereits über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 verfügen.

(6) Studierende, die in einzelnen Fächern Lehrveranstaltungen der Hochschule besuchen und Scheine erwerben, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 angerechnet werden, sind am Studienkolleg von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und der Erbringung der Leistungsnachweise in diesen Fächern befreit.

(7) Wer den Nachweis im Sinne der "Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber, für den Unterricht an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" der Kultusministerkonferenz führt, ist von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch befreit. Die Befreiung von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Mängel in den Sprachkenntnissen zeigen.

(8) Die Studierenden können im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) mit Zustimmung der Kurskonferenz jedes Semester einmal freiwillig wiederholen, wenn das Erreichen des Ziels der Studienvorbereitung gefährdet ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.