Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Studierenden werden nach folgenden Noten und Notenstufen bewertet:

sehr gut

(1,0 1,3)

Eine hervorragende Leistung,

gut

(1,7 2,0 2,3)

Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

befriedigend

(2,7 3,0 3,3)

Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

(3,7 4,0 4,3)

Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

nicht ausreichend

(4,7 5,0)

Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zusammengefasst werden (§ 26) und sich rechnerisch andere Dezimalnoten ergeben, ist auf die jeweils nächstgelegene Notenstufe zu runden; bei der Dezimalstelle .5 ist auf die Dezimalstelle .3 zu runden. Die auf dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung auszuweisende Durchschnittsnote errechnet sich aus den Dezimalnoten; hierbei wird die Note nicht gerundet.

(3) Die Studierenden schreiben in jedem Semester in jedem Pflichtfach je zwei Klausuren. Das Studienkolleg kann weitere Klausuren in weiteren Fächern vorsehen. Die Aufgabenstellung im zweiten Semester muss auf die Anforderungen in der Feststellungsprüfung vorbereiten.

(4) Wird eine einzelne Leistung verweigert oder sind Leistungen aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine nicht ausreichende Leistung bewertet.

(59 Hat eine Studierende oder ein Studierender aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen Leistungsnachweise nicht erbracht, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Leitung des Studienkollegs kann die Lehrkraft den Leistungsstand der oder des Studierenden auch durch eine Prüfung feststellen.

2. Abschnitt

Feststellungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.