Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 14
Erkrankung, Versäumnis

(1) Wer wegen einer Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen, die nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten sind, die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumt, kann die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Im Krankheitsfall hat die oder der Studierende unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Andere Gründe für das Versäumnis sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine nicht ausreichende Leistung gewertet.

(2) Versäumt die oder der Studierende einmal eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, so wird sie wie eine nicht ausreichende Leistung bewertet; in den anderen Fällen ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.