Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 18 (Fn 7)
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 16 und 17 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Fall der Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die Bezirksregierung. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.

(4) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte des Studienkollegs, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Lehrkräften anderer Studienkollegs und Lehrpersonal der Hochschule, der das Studienkolleg angegliedert ist, die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist,

2. Beauftragte der Bezirksregierung,

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschule.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der oder des Studierenden weitere Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen, die jedoch an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die gemäß Absatz 4 Teilnahmeberechtigten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.