Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 19
Wahl der Prüfungsfächer
und vorzeitige Feststellungsprüfung

(1) Soweit die Wahl der Prüfungsfächer den Studierenden obliegt, teilen sie der Leitung des Studienkollegs spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung schriftlich die gewählten Prüfungsfächer mit.

(2) Studierende, denen in einzelnen Fächern die an der Hochschule geschriebenen Klausuren gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 angerechnet werden, sind auf Antrag von der Teilnahme an der Feststellungsprüfung in diesen Fächern befreit, soweit die Klausuren mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind.

(3) Die Leitung des Studienkollegs lässt Studierende auf Antrag vorzeitig zur Feststellungsprüfung im Ganzen oder in einzelnen Fächern zu, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

(4) Zur vorzeitigen Feststellungsprüfung im Ganzen werden Studierende zugelassen, wenn die bisherigen Leistungen in keinem Fach schlechter als befriedigend und im Durchschnitt gut sind, in einzelnen Fächern, wenn die bisherigen Leistungen in diesen Fächern mindestens gut sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.