Historische SGV. NRW.

30 / 35

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 30
Prüfung
ohne vorherigen Besuch
eines Studienkollegs

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1 Abs. 2, die ohne vorherigen Besuch eines Studienkollegs die Feststellungsprüfung ablegen wollen, melden sich verbindlich dazu bei der Bezirksregierung Düsseldorf an. Der Meldung sind die Nachweise über Art und Umfang der über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktkurses beizufügen.

(2) Nicht zugelassen werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber,

a) die bereits in der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben,

b) die den Nachweis über Art und Umfang der Vorbereitung nicht oder nicht ausreichend führen oder deren nachgewiesene Vorbereitung sie nicht in die Lage versetzt, an der Prüfung mit Aussicht auf Erfolg teilzunehmen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf. Sie weist zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung dem Studienkolleg ihrer Wahl zu, sofern dort der gewählte Schwerpunktkurs angeboten wird.

3. Abschnitt
Ergänzungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 224, ber. S. 257; in Kraft getreten am 29. April 2003; geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 34 gegenstandslos; Änderung von Rechtsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. April 2003.

Fn 5

§ 35 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 6

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 8, 18 und 35 geändert durch Artikel 10 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.