Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

(1) Die Länder beteiligen sich angemessen an der Erstellung der Prüfungsaufgaben für die Eignungsprüfung. Der Umfang dieser Beteiligung wird entsprechend dem Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2) Eine Kostenbeteiligung der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen findet nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere bezüglich der Prüfervergütung und der Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer statt (ohne allgemeine Verwaltungskosten). Die Auslagen tragen die Länder im Verhältnis des Schlüssels des Königsteiner Abkommens.

(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.

(4) Die Höhe der Prüfervergütung und der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(5) Für den Fall, dass künftig die Anzahl der Eignungsprüfungen derart ansteigen wird, dass für das gemeinsame Prüfungsamt zusätzliche personelle Aufwendungen erforderlich werden, erklären sich die Länder bereit, über die Kostenregulierung neu zu verhandeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 370, in Kraft getreten am 10. April 2003.