Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

4 / 6

§ 4

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Abkommens unter den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 370, in Kraft getreten am 10. April 2003.