Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5

(1) Andere Länder können diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang jeder Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen vertragschließenden Länder.

(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Abkommens am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Soweit jedoch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen dieses Abkommens für das beitretende Land erst am Tage nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(3) Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.

(4) Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beitretende Land an dem Kostenausgleich teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 370, in Kraft getreten am 10. April 2003.