Historische SGV. NRW.
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§ 2
Ziele
Das Gesetz soll die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft sichern und stärken. Es soll insbesondere dazu beitragen,
- die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dauerhaft und nachhaltig mittelstandsgerecht auszugestalten,
- Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und neu zu schaffen,
- Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern, und zwar für Frauen und Männer gleichermaßen,
- die Rahmenbedingungen für die Finanzierungsmöglichkeiten der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern,
- die mittelstandsorientierte Ausrichtung von Verwaltungshandeln zu fördern,
- die Dienstleistungsorientierung der mittelständischen Wirtschaft zu stärken,
- die Anpassung der mittelständischen Wirtschaft an die Globalisierung zu unterstützen,
- die Innovationskraft und Flexibilität als spezifische Stärken der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern und
- der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung mit Nachdruck entgegen zu wirken.
GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003. Obsolet durch Fristablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003. |