Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Ziele

Das Gesetz soll die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft sichern und stärken. Es soll insbesondere dazu beitragen,

- die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dauerhaft und nachhaltig mittelstandsgerecht auszugestalten,

- Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und neu zu schaffen,

- Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern, und zwar für Frauen und Männer gleichermaßen,

- die Rahmenbedingungen für die Finanzierungsmöglichkeiten der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern,

- die mittelstandsorientierte Ausrichtung von Verwaltungshandeln zu fördern,

- die Dienstleistungsorientierung der mittelständischen Wirtschaft zu stärken,

- die Anpassung der mittelständischen Wirtschaft an die Globalisierung zu unterstützen,

- die Innovationskraft und Flexibilität als spezifische Stärken der mittelständischen Wirtschaft zu verbessern und

- der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung mit Nachdruck entgegen zu wirken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.