Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Behördenzusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist mit dem Ziel von transparenten und zügigen Verwaltungsvorgängen und einer stärkeren Serviceorientierung für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft weiter zu verbessern. Das gilt auch für die Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes und der EU. Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren ist insbesondere auf eine effiziente und transparente Verfahrenssteuerung und auf eine zielorientierte Kommunikation zwischen den Beteiligten, wie sie unter anderem im Sternverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen praktiziert wird, zu achten.

(2) Die Landesregierung wird bei dem Erlass und der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes prüfen, ob zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Antragsverfahren durch Anzeigeverfahren ersetzt werden können, und ob im Einzelfall Genehmigungen als erteilt gelten können, wenn eine bestimmte Bearbeitungsfrist überschritten ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.