Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die Kommunen dürfen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen und bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Die Regelungen der §§ 107ff. GO NRW bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften eine Subsidiarität der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Unternehmen vorsehen, wird das Land auf deren konsequente Einhaltung achten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.