Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Mittelstandsbeirat

Unter Vorsitz der Ministerin/des Ministers für Wirtschaft und Arbeit wird ein Mittelstandsbeirat gebildet, der die Aufgabe hat, die Landesregierung in mittelstandspolitischen Fragen zu beraten. Insbesondere kann der Mittelstandsbeirat Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind, auf Antrag auf ihre Mittelstandsverträglichkeit überprüfen, und Empfehlungen zu diesen Vorschriften geben. Nähere Einzelheiten zu der Zusammensetzung, Einberufung und Arbeitsweise des Mittelstandsbeirates bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den fachlich betroffenen Ressorts und unter Beteiligung der Organisationen der Wirtschaft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.