Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Mittelstandsbeauftragte(r)

(1) Die Ministerin/der Minister für Wirtschaft und Arbeit bestellt nach Anhörung des Mittelstandsbeirats eine Mittelstandsbeauftragte/einen Mittelstandsbeauftragten. Sie/er steht der mittelständischen Wirtschaft als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner und Ombudsfrau/Ombudsmann zur Verfügung und berät die Ressorts der Landesregierung in allen mittelstandsrelevanten Fragen, insbesondere in mittelstandsrelevanten Verfahren zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie in Bundesratsverfahren. Die/der Mittelstandsbeauftragte berichtet dem Landtag jährlich über ihre/seine Tätigkeit.

(2) In der Staatskanzlei und den betroffenen Ressorts der Landesregierung sowie in den Bezirksregierungen werden Koordinierungsstellen für den Mittelstand eingerichtet. Sie beraten und unterstützen die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Sie achten darauf, dass bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes beachtet werden.

Teil III:
Fördermaßnahmen

1. Abschnitt:
Fördergrundsätze

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.