Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Ausgestaltung und Durchführung der Förderung

(1) Eine Förderung des Landes im Sinne dieses Gesetzes kann neben finanziellen Fördermaßnahmen insbesondere auch dienstleistende Maßnahmen umfassen, mit denen das Land Nordrhein-Westfalen und die Organisationen der Wirtschaft Initiativ-, Moderations- und Koordinationsfunktion übernehmen und Netzwerkstrukturen fördern.

(2) Förderbereiche sind alle Gegenstände, die der Förderung und Stärkung des Mittelstandes dienen, vor allem die in den §§ 14 bis 17 genannten Bereiche.

(3) Die Durchführung der Fördermaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der mittelständischen Wirtschaft effizient und unternehmensnah sowie zeitnah und kooperativ.

(4) Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Programmen und Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. Insbesondere ist zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen durch die Leistungen nach diesem Gesetz auf die Beseitigung bestehender Nachteile und auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Stellenmarktes hinzuwirken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.