Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Finanzierung der Förderung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen sorgt im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel für die Durchführung von Fördermaßnahmen.

(2) Die Förderprogramme und -maßnahmen werden zeitlich befristet und regelmäßig evaluiert.

(3) Bei der Ausgestaltung der inhaltlichen Förderbereiche und der Förderinstrumente ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht sicherzustellen.

(4) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.