Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Konsistenz und Transparenz
der Förderung

(1) Die mittelstandsrelevanten Fördermaßnahmen und -programme des Landes sind zielgerichtet und miteinander abgestimmt auszugestalten. Sie sind mit den Förderprogrammen des Bundes und der EU abzustimmen und zu koordinieren.

(2) Zur Steigerung der Transparenz sind alle mittelstandsrelevanten finanziellen Förderprogramme des Landes für die Adressaten überschaubar und verständlich darzustellen.

2. Abschnitt:
Förderschwerpunkte

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.