Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Innovation und Globalisierung

(1) Zur Stärkung der Innovationskraft unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft bei der Forschung, Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, einschließlich des hierfür notwendigen Wissens- und Technologietransfers sowie der Kooperation zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten, Technologie- und Gründerzentren und mittelständischer Wirtschaft. Hierbei werden auch Unternehmenskooperationen einbezogen.

(2) Zur Anpassung an die Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft fördert das Land Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung neuer, insbesondere ausländischer Märkte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.