Historische SGV. NRW.

16 / 22

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Berufliche Bildung

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Bildung unterstützt das Land die Erstausbildung im Dualen System und die berufliche Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen und unterstützt in diesen Bereichen die Schaffung und Verbesserung geeigneter Rahmenbedingungen, die insbesondere den spezifischen Bedürfnissen des Mittelstandes Rechnung tragen.

3. Abschnitt:
Förderinstrumente

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.