Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Beteiligungskapital

(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften für Beteiligungen an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zur Verbesserung der Kapitalausstattung Garantien gewähren.

(2) Das Land entwickelt gemeinsam mit der Kreditwirtschaft und den Organisationen der Wirtschaft geeignete Instrumente zur Verbesserung der Kapitalausstattung von mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerinnen/Freiberuflern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.