Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, so in Lose nach Menge oder Art zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

(2) Die Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Fachlose bei einem Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt.

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bieterinnen/Bietern zuzulassen.

(4) Auftragnehmerinnen/Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten,

1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist und

2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

(5) Für in privater Trägerschaft erstellte öffentliche Bauvorhaben sind die Investorinnen/Investoren zu verpflichten, bei einer Vergabe von Bauleistungen an Dritte die Absätze 3 und 4 anzuwenden.

(6) Die in § 4 genannten Vertreterinnen/Vertreter öffentlicher Stellen wirken im Rahmen ihrer Gesellschafterrechte und -pflichten und ihrer Vertretungsrechte und Vertretungspflichten in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.

(7) Die Regelungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die auf Grund dieser Regelungen ergangenen Rechtsbestimmungen und sonstige bundes- oder landesrechtliche Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 126 der Gemeindeordnung NRW (Experimentierklausel) bleiben unberührt.

Teil IV:
Schlussbestimmung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003.