Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 4
Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder die Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und Verfahren anzuwenden. Soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden, ist der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren zu kontrollieren. Ein Überwachungstest ist jährlich durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

a) kontinuierliche Messung des pH-Wertes, der Temperatur und des Durchflusses;

b) tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;

c) mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;

d) mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten 12 Betriebsmonate mindestens alle drei Monate. Die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe der wasserrechtlichen Zulassung oder Genehmigung oder des Anhangs 33 der Abwasserverordnung festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 517, ber. S. 616, in Kraft getreten am 13. September 2003.

Aufgehoben durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12. September 2003.