Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

 

§ 1
Zuständigkeit

Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:

1. der Innenminister, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder der örtlichen Ordnungsbehörden begründet ist;

2. der Regierungspräsident für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Bezirk eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind;

3. die für das Ordnungswesen örtlich zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden) für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen, für die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für die Ausspielung (Lotterie) nach § 56 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 83; geändert durch Art. 77 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Aufgehoben durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 16. Juni 1955.

Fn 3

§ 3 neugefasst durch Art. 77 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.