Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 20
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt die bestandenen Zwischenprüfungen und die Erfüllung der für die einzelnen Lehrämter aufgeführten Anforderungen voraus. Teile der fachpraktischen Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport können bereits vorher abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist mit der erstmaligen Meldung zu einer Prüfung schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung, für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,

2. eine Erklärung, ob die Zulassung erstmalig beantragt wird oder wann und wo die Zulassung bereits beantragt worden ist;

3. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Soweit erforderlich, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Zeugnisse über eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung, aus denen Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

2. ein Exemplar der Arbeit, die gegebenenfalls anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

3. der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit.

(5) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die oder der Studierende bereits einmal eine Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.