Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2023/2024, mithin für das Wintersemester 2023/2024 und für das Sommersemester 2024, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1072); geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023.

Fn 2

Anlagen 1 bis 6 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023.