Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
1 / 4 |
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2023/2024, mithin für das Wintersemester 2023/2024 und für das Sommersemester 2024, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1072); geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023. |
|
Fn 2 |
Anlagen 1 bis 6 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2023. |