Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

 

§ 4
Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter und einer kaufmännischen Werkleiterin bzw. einem kaufmännischen Werkleiter.

(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes.

Die kaufmännische Werkleiterin bzw. der kaufmännische Werkleiter ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Sonderregelung zu § 4 Abs. 1 und 2

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:

(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter, der kaufmännischen Werkleiterin bzw. dem kaufmännischen Werkleiter und einer weiteren fachlichen Werkleiterin bzw. einem weiteren fachlichen Werkleiter.

(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes. Die weitere fachliche Werkleiterin bzw. der weitere fachliche Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter der Betriebsstelle Euskirchen.

(3) Die Kaufmännische Werkleitung des Rheinischen Heilpädagogischen Heimes Viersen wird durch die jeweilige Werkleitung des Servicebetriebes Viersen in Personalunion wahrgenommen.

(4) Für die Mitglieder der Werkleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen.

(5) Die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes bestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 16 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.