Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

 

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Das Heim wird von der Werkleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Heim Dritter bedienen. Die wirtschaftliche und fachliche selbständige Betriebsführung des Heimes wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.

Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

Sonderregelung zu § 5 Abs. 3

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:

(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Leiterin bzw. derLeiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Werksausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 16 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.