Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

 

§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(1) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 EUR überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme bestehender Einrichtungen,

3. Zweckänderung von Heimen,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards.

(2) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime ist gleichzeitig Werksausschuss für die Heilpädagogischen Heime entsprechend der Eigenbetriebsverordnung.

In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Werkleitung,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 12 Abs. 1.

(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für die Heilpädagogischen Heime in seiner Funktion als Werksausschuss über

1. Die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen,

2. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 25.000 EUR, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3.000 EUR,

5. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 EUR sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR,

6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,

8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,

9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR nicht überschreiten,

10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 16 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.