Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Werkleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses von der Werkleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Werkleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 16 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.