Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

 

§ 12
Stellung des Kämmerers

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Werkleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge - ausgenommen für Investitionsförderungen - zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 223); in Kraft getreten am 9.4.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 16 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.