Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 2
Zusammensetzung

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie beruft auf Vorschlag der nachstehend Genannten die Mitglieder des Behindertenbeirats NRW.

Hierzu schlagen

- die Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen bis zu zehn Personen sowie eine Vertreterin des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW (Netzwerk),

- die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bis zu drei Personen,

- die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände zusammen bis zu drei Personen,

- die Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen, Unternehmerverbände und die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit je eine Person und

- die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Behindertenkoordinatoren eine Person

vor.

Der Behindertenbeirat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. Bei dem zu bildenden Behindertenbeirat handelt es sich um ein Gremium im Geltungsbereich des Landes, das gemäß § 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geschlechtsparitätisch besetzt werden soll. Die Mitglieder werden für die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, eine Abberufung im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle ist jederzeit möglich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 339, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; Artikel 8a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 201.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 8a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.