Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.06.2004 16:19:40.

 

§ 2

(1) Die Landesregierung hat die in der Anlage (Fn 2) dieses Gesetzes aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen in einer nach Sachgebieten geordneten Sammlung des bereinigten Landesrechts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen als Sonderband neu bekannt zu machen (Fn 3). Dabei sind die Änderungen in den Text einzuarbeiten, die sich aus den bis zum 31. Dezember 1956 verkündeten landesrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben. Einleitungs- und Schlußformeln können weggelassen werden, soweit sie nicht auf eine ermächtigende Vorschrift hinweisen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Gesetzen und Rechtsverordnungen in der Sammlung ein neues Datum zu geben und ihre Paragraphenfolge neu festzulegen.

(3) Staatsverträge, Verwaltungsabkommen und Satzungen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Blättern bis einschließlich 31. Dezember 1956 veröffentlicht worden sind, werden in der Anlage der Sammlung neu bekanntgemacht, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 1956 ausdrücklich aufgehoben oder durch Fristablauf außer Kraft getreten sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 119.
Aufgehoben durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

hier nicht abgedruckt.

Fn 3

vgl. Bekanntmachung v. 3. Dezember 1957 (GS. NW. S. III) - Sonderband ,,Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen - GS. NW. 1945 - 1956" -.