Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 17.04.2002 15:21:57.

 

§ 3

(1) Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben und die vor dem 15. November 1990 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit den Artikeln 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach §§ 1 und 2 zuständigen Gerichte über.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 1067.Aufgehoben durch VO v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 22).

Fn2

§ 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1994.