Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.

 

§ 2
Gewährträger, Haftung

(1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der Gewährträger haftet unmittelbar für die von der NRW.BANK aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der NRW.BANK ausdrücklich gewährleistet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882).
Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.