Historische SGV. NRW.

10 / 35

Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.

 

§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüferin im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,

9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,

11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196) geändert worden ist, zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,

12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und

13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.

§ 11

Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung

Die Stimmrechte der NRW.BANK in der Hauptversammlung der Portigon AG dürfen von der NRW.BANK in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Portigon AG nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu ihre Zustimmung erteilt hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882).
Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.