Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.

 

§ 13
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

(1) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.

(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist und

b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsandt werden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882).
Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.