Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.

 

§ 21
Förderausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.

(2) Der Förderausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.

(3) Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Förderausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juli 2021 (GV. NRW. S. 882).
Aufgehoben durch Satzung vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 5. April 2024.