Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

1. seit einem Jahr bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe beschäftigt sind,

2. das Wahlrecht für den Deutschen Bundestag besitzen.

(2) Wählbar ist nicht, wer wöchentlich regelmäßig weniger als zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.

(3) Besteht der Eigenbetrieb oder einer der Eigenbetriebe, für die ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.