Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 5
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1. den Ort und den Tag seines Erlasses;

2. die Bestimmung des Ortes, an dem das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und diese Verordnung ausliegen;

3. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

4. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von einer Woche seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

5. die Zahl der Beschäftigten, die von der Versammlung der Beschäftigten für den Werksausschuß vorgeschlagen werden müssen (§ 93 Abs. 3 der Gemeindeordnung); hierbei ist auszugehen von der auf den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten;

6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

7. den Hinweis auf die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß;

8. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens so viele Namen enthalten soll, wie Beschäftigte nach Nr. 5 für den Werksausschuß vorgeschlagen werden müssen;

9. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nr. 6) eingereicht worden sind;

10. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;

11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes);

13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;

14. den Ort und den Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.