Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 6
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 125 LPVG) können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 6 sowie der §§ 11 bis 14 WO-LPVG gelten sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.