Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 12
Besondere Vorschriften für das erste
Wahlverfahren nach der Kommunalwahl 1984

Für das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten nach § 93 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung für die Wahl zum ersten Werksausschuß nach der Kommunalwahl am 30. September 1984 gilt abweichend von dieser Wahlordnung folgendes:

1. Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt der Gemeindedirektor den Wahlvorstand. Gleichzeitig teilt er dem Personalrat und den Beschäftigten das nach § 1 Abs. 1 Erforderliche mit.

2. Bei Eigenbetrieben mit mehr als fünfzig Beschäftigten ist die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 in das Wahlausschreiben aufzunehmende Zahl der Vorzuschlagenden auf das 1,6-fache der Mitgliederzahl des amtierenden Werksausschusses festzusetzen; eine bei der Vervielfältigung entstehende Bruchzahl ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.

3. Spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung erläßt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben muß die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

4. Die Wahl der vorzuschlagenden Beschäftigten ist so durchzuführen, daß die Vorschläge der Versammlung der Beschäftigten mindestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes feststehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.