Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.11.2001 13:29:20.

 

§ 2
Umfang der Ermittlungen

(1) Für jede Feuerungsanlage im Erhebungsgebiet, bei der regelmäßig Messungen nach § 9 a Abs. 2 oder § 9c der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165) durchzuführen sind, sind

1. der Standort der Anlage,

2. die Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe,

3. der Verwendungszweck der Anlage,

4. die Nennwärmeleistung der Anlage und

5. die Höhe des Schornsteines, über den die Abgase abgeleitet werden,

zu ermitteln. Für alle übrigen Feuerungsanlagen, insbesondere Einzel- und Mehrraumöfen, sind nur der Standort, die Zahl und die Höhe der zugehörigen Schornsteine sowie die Art ihrer Belegung (Anschluß von Feuerungsanlagen für gasförmige oder feste und flüssige Brennstoffe) festzustellen.

(2) Die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 sind in einem Formblatt nach der Anlage 1 zur Verordnung darzustellen; dabei sind die Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblattes nach der Anlage 2 zu beachten. (Anlage 1, 2)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 250, geändert durch VO v. 27. 5. 1980 (GV. NW. S. 599).Aufgehoben durch Artikel 83 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1976.