Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.11.2001 13:29:20.

 

§ 3
Durchführung der Ermittlungen

(1) Die in § 2 vorgesehenen Angaben sind von dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb seines Kehrbezirks zu ermitteln oder von den in § 10 der Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - genannten Stellen zu erfragen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei der Ermittlung der erforderlichen Angaben auf bereits vorliegende Aufzeichnungen zurückzugreifen; dies gilt insbesondere für die bei der Überwachung nach §§ 9 a und 9 c der Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - festgestellten Angaben. Soweit solche Angaben nicht vorliegen, sind sie durch Augenscheinnahme oder durch Befragung der Anlagenbetreiber zu ermitteln.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 250, geändert durch VO v. 27. 5. 1980 (GV. NW. S. 599).Aufgehoben durch Artikel 83 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1976.