Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.11.2001 13:29:20.

 

§ 4
Beginn und Dauer der Ermittlungen
sowie Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse

(1) Die Ermittlungen sind innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten durchzuführen, nachdem der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntgegeben hat, daß für ein Belastungsgebiet ein Luftreinhalteplan aufgestellt werden soll. Die Ermittlungsergebnisse sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der sich aus Satz 1 ergebenden Frist an die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.

(2) Die Ermittlungen sind innerhalb eines Jahres zu wiederholen, nachdem der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntgegeben hat, daß für ein Belastungsgebiet ein bestehender Luftreinhalteplan fortgeschrieben werden soll. Der Landesanstalt sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der sich aus Satz 1 ergebenden Frist nur Änderungen die Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 250, geändert durch VO v. 27. 5. 1980 (GV. NW. S. 599).Aufgehoben durch Artikel 83 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1976.