Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2002 10:51:04.

 

§ 3 (Fn 3)
Kosten nach dem Zeitaufwand

(1) Leistungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 oder § 4 fallen, sind nach dem Zeitaufwand zu vergüten. Es ist die Zeit anzusetzen, die von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Als Arbeitszeit gilt auch die Reisezeit. Soweit sich die Arbeitszeit aus Gründen verlängert, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, ist diese Verlängerung bei der Ermittlung des Zeitaufwandes zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 Buchstabe a).

(2) Es sind zu berechnen:

1. Für jede angefangene Arbeitsstunde außerhalb der Geschäftsstelle (örtliche Tätigkeit)

a) des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und seiner Angestellten

118,- DM

b) eines vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellten Meßgehilfen oder einer entsprechend eingesetzten Hilfskraft

64,- DM

2 für jede angefangene Arbeitshalbstunde innerhalb der Geschäftsstelle (häusliche Tätigkeit) des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und seiner Angestellten

59,- DM

3. für die Erteilung einer fachlichen Auskunft

190,- DM

Die Mindestgebühr für eine Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a) beträgt

350,- DM

(3) Beim Einsatz eigener Spezialinstrumente, -geräte und spezieller DV-Anwendungsprogramme, deren Anschaffungswert jeweils 20 000,- Deutsche Mark übersteigt, sowie für den Einsatz eigener DV-Systeme, deren Anschaffungswert einschließlich der für die Erledigung eines Vermessungsauftrags jeweils notwendigen Ausstattung 40 000,- Deutsche Mark übersteigt, sind zu berechnen

1. für jede angefangene Betriebsstunde außerhalb der Geschäftsstelle

0,3 v.T. des Anschaffungswertes

2. für jede angefangene
halbe Betriebsstunde
innerhalb der Geschäftsstelle

0,15 v.T. des Anschaffungswertes

(4) Absatz 2 ist auch dann anzuwenden, wenn in den Nummern 7 und 9 bis 15 des Gebührenverzeichnisses der VermGebO NW auf dessen Nummer 1 verwiesen ist.

(5) Zur Abgeltung umfangreicher oder mehrfacher, gleichartiger, denselben Kostenschuldner betreffenden Leistungen, die nach dem Zeitaufwand zu vergüten sind (Absätze 2 und 3) und deren Kosten 5000,- Deutsche Mark übersteigen, können Pauschbeträge auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen ermittelten Zeitaufwandes berechnet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.