Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2002 10:51:04.

 

§ 4 (Fn 3)
Kosten für die Umstellung
analoger Karten und Pläne in digitale Form

(1) Für Leistungen, die der Herstellung digitaler Karten, Pläne, Leitungsdokumentationen o.ä. aus vorhandenen analogen Nachweisen dienen, sind Kosten nach den Absätzen 2 bis 6 zu erheben.

(2) Es sind zu berechnen:

1. für die Erfassung des Karten- oder Planinhalts

a) je Punkt, Text, Nummer, Signatur oder sonstiger Bezeichnung

2,40 DM

b) je ha umzustellender Gebietsfläche

11,- DM

2 für den Austausch vorhandener Koordinaten gegen digitalisierte Koordinaten je Punkt

a) bei Anwendung automatisierter Verfahren

0,14 DM

b) bei interaktiv-manueller Bearbeitung

3,90 DM

(3) Mit den Kosten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind neben den reinen Digitalisierungsarbeiten die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Ausfallen einzelner Arbeitsabschnitte vermindern sich diese Kosten um die angegebenen v. H.-Sätze:

Minderung

a) Objektbildung durch Verbindung von Geometrie, Symbolen und Texten zu einem logischen Zusammengehörigkeitsbegriff unter Hinzufügung von durchschnittlich zwei beschreibenden Parametern

12 v. H.

b) Erfassung der geometrischen Bedingungen aus der Digitalisierungsvorlage nach Augenschein oder nach Eintragungen in der Digitalisierungsvorlage oder durch automatisierte Verfahren

6 v. H.

c) Kartenhomogenisierung in einem Gesamtausgleichungsverfahren mit gleichzeitiger Berücksichtigung der geometrischen Bedingungen (integriertes Verfahren) oder in Einzelschritten unter Wiederherstellung der geometrischen Bedingungen durch ein abschließendes Ausgleichungsverfahren (nicht-integriertes Verfahren)

30 v. H.

d) Hinzuziehung von Vermessungsrissen zur Ermittlung geometrischer Bedingungen oder zur Konstruktion von Grundrißelementen nach Vermessungszahlen, z. B. bei Splißflurstücken, bei grenznaher oder enger Bebauung, bei der Erfassung von Leitungen

17 v. H.

(4) In den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 sind enthalten:

1. Abgabe aller entstandenen digitalen Datenbestände in maschinenlesbarer Form (Koordinaten- und Grundrißdateien)

2. Auszeichnungen der digitalen Daten im Maßstab der Ursprungskarte oder in einem vom Auftraggeber gewünschten Maßstab als Kontrollplots

3. Vollständiger Nachweis aller Transformationen einschl. des Nachweises der Behandlung der Restklaffungen, ggf. unter Beifügung eines Prüfplots.

(5) Zu den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 können bei entsprechender vorheriger Vereinbarung Zuschläge erhoben werden, wenn die Umstellungsarbeiten einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen sind. Die Zuschläge betragen

a) für unverhältnismäßig hohen Aufwand wegen geringer Qualität der Digitalisierungsvorlagen

bis zu 15 v. H.

b) für umfangreiche Bereinigungen der für die Umstellungsarbeiten bereitgestellten Koordinatendateien

bis zu 10 v. H

(6) Für die sich nach den Absätzen 2, 3 und 5 ergebenden Kosten kann ein Pauschbetrag berechnet werden, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren zutreffend aus Vorausschätzungen ermitteln lassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.